Grundgebühr§ 4 Abs. 2
Je Wohngebäude 156,00 € – bei Reihenhäusern oder Wohnblöcken je Gebäude.
Belastungseinheiten (BE)§ 4 Abs. 3
Musikschule – Anzahl Schüler0,10 BE je angefangene 30 Schüler
0,00 BE
Musikschule – Lehrkörper0,25 BE je angefangene 30 Schüler
0,00 BE
Schwimm- und Planschbecken
Ab über 20 m³: 0,25 / 0,35 / 0,45 BE, je weitere 10 m³ zusätzlich 0,10 BE.
Art des Grundstücks§ 2
Verrechnungsquadratmeter§ 2 Abs. 1 u. 2
Bebaute Fläche Wohnen (alle Geschosse)abzüglich Außenmauern, auf volle m² abgerundet
0 m²
Gewerblich genutzte Flächeninkl. Büro, Verwaltung, Veranstaltungsräume, Schulen – Abschlag 50 %
0 m²
Nebengebäude / Kellergaragen ohne SchmutzwasseranschlussAbschlag 80 %
0 m²
Nebengebäude / Kellergaragen mit SchmutzwasseranschlussAbschlag 50 %
0 m²
Pauschalzuschlag 445,00 € je Becken (§ 2 Abs. 2 lit. f).
Je weiterer Einmündungsstelle 30 % Zuschlag (§ 2 Abs. 4).
Unbebautes Grundstück§ 2 Abs. 3
Bis 1.500 m² pauschal 4.450,00 €, für je angefangene weitere 100 m² zusätzlich 34,23 €.
Bereits geleistete Vorauszahlung§ 3
Die Vorauszahlung beträgt 80 % der zum Zeitpunkt der Vorschreibung errechneten Gebühr.
Angeschlossenes, aber unbebautes Grundstück§ 5 u. 6
Der Faktor auf die Grundgebühr von 156,00 € steigt gestaffelt von 1,0 (bis 1.000 m²) auf 1,5 (über 5.000 m²).
| Fläche | Faktor | Jährlich netto |
|---|
Kanalbenützungsgebühr pro Jahr
0,00 €
0,00 € netto
Berechnung
Umsatzsteuer§ 8
Die Gebührensätze der Verordnung sind Nettobeträge. Auf Kanalgebühren wird der ermäßigte Satz von 10 % hinzugerechnet.
Unverbindliche Berechnung auf Basis der Kanalgebührenordnung VBl. Nr. 5/2025 der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis. Maßgeblich ist ausschließlich der Abgabenbescheid der Gemeinde.